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Allgemeine Einkaufsbedingungen der VEMAG Maschinenbau GmbH

1. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Für die mit uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten sind nur Vertragsgegenstand, wenn wir schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlung per Telefax oder elektronische Datenübertragung.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

  1. An den dem Lieferanten für die Angebotsabgaben und/oder Ausführung der Bestellung von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir das Eigentum und die Urheberrechte. Die Unterlagen dürfen Dritten - auch Subunternehmern des Lieferanten - ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Ansonsten sind sie geheim zu halten (s. § 13).
  2. Angebote, Besuche, Beratung und Ausarbeiten von Plänen durch den Lieferanten sind für uns kostenfrei.

3. Bestellungen

  1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von unserer Einkaufsabteilung schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
  2. Schreib-, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in Bestellungen oder sonstigen Erklärungen können jederzeit auch nach Vertragsabschluss von uns berichtigt werden, ohne dass wir daraus verpflichtet werden.
  3. Mit Vertragsabschluss werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt Vertragsinhalt. Bei mündlichen Bestellungen geschieht das durch Annahme unserer Bestellung oder durch Auslieferung der bestellten Ware.

4. Auftragsbestätigung

  1. Alle durch uns erteilten Bestellungen (Kaufangebote) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Erfolgt die schriftliche Bestätigung nicht innerhalb 8 Arbeitstagen, sind wir an unsere Bestellung (Kaufangebot) nicht mehr gebunden. Der Lieferant kann aus dem wirkungslos geworden Angebot keine Ansprüche gegen uns herleiten.
  2. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten, gelten als neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch uns bedarf.
  3. Auf Abweichungen von der Bestellung muss der Lieferant in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinweisen und unsere Freigabe einholen.
  4. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht spätestens innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.

5. Lieferzeit

  1. Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, wonach er die bedungene Lieferzeit nicht einhalten kann.
  3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

6. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" und die Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis der Bestellung nicht enthalten.
  3. Die Rechnungen sind entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung auszustellen, insbesondere sind die dort ausgewiesene Bestellnummer und Teil-Identnummer anzugeben. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, sind wir für die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen bei der Bezahlung) nicht verantwortlich.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen - gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt - mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen - gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt - netto.
  5. Für den Fall unseres Verzuges sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

7. Gefahrübergang - Dokumente

  1. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus.
  2. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestell- und Teile-Identnummer anzugeben. Unterlässt er das, sind hieraus entstehende Verzögerungen (z.B. bei der Bezahlung) nicht von uns zu vertreten.

8. Gewährleistung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Beschädigungen, Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang bei uns, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch uns bei dem Lieferanten eingeht.
  2. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Im Falle der Nacherfüllung gilt eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten. Der Lieferant hat auch solche Kosten zur tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht wurde.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

9. Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens sechs (6) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

10. Haftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, gegen uns geltend machen, sofern und soweit der Lieferant uns im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet uns sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die uns aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten entstehen.
  2. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzenten- und/oder Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat er uns von der aus dem Fehler resultierenden Haftung auf Anforderung insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  3. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
  4. Haftet der Lieferant für Schadensfälle nach Abs. (1) oder (2), ist er auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, nach §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Millionen pro Personen-/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Die Höhe unserer Schadenersatzansprüche wird nicht durch die Deckungssumme des Haftpflichtversicherers begrenzt.

11. Schutz-und Eigentumsrechte Dritter

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten im Zusammenhang mit der Lieferung des Lieferanten auf Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen - insbesondere einen Vergleich - abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten erfasst auch alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme - auch evtl. gerichtliche Verfahren - durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge

  1. Wir behalten das Eigentum an von uns beigestellten Teilen. Eine Verarbeitung oder eine Umbildung der Teile durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Werden in unserem Eigentum stehende Teile von dem Lieferanten mit anderen - uns nicht gehörenden Gegenständen - verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Werden von uns beigestellte Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Teilen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für uns.
  3. Von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist nur befugt, die Werkzeuge für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und nach erfolgter Durchführung des Auftrages an uns unaufgefordert zurückzugeben.
  4. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
  5. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  6. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, an den Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.
  7. Der Lieferant haftet für Schäden, die aus den Pflichtverstößen, insbesondere aus der Unmöglichkeit der Rückgabe entstehen.
  8. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung im Sinne des § 950 BGB für den Lieferanten.

13. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für zehn(10) Jahre nach Abwicklung dieses Vertrages.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss schon öffentlich oder dem Lieferanten bekannt waren oder später öffentlich bekannt wurden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten dafür ursächlich war. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant auch seinen Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen.
  4. Vorstehend benannte Unterlagen sind nach Durchführung des Auftrages unaufgefordert an uns zurückzugeben.

14. Exportkontrollvorschriften

  1. Der Lieferant erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf einer der aktuellen Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Lieferant verpflichtet sich sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anti-Terror-Verordnungen und sonstige anwendbare nationale und internationale Embargo- und Handelskontrollvorschriften befolgt werden. Der Lieferant hat uns auf sämtliche Gebote, Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Ware schriftlich hinzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, uns etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Listen oder Vorschriften gefundene positive Ergebnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Lieferant stellt uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die aus einer ungenügenden Umsetzung der gesetzlich durchzuführenden Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung seitens des Lieferanten resultieren.

15. Schutzvorschriften/Qualität

Die gelieferte Ware muss den in der Bestellung vorgegebenen Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle von dem Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und den zuständigen Verbänden erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.

16. Mindestlohn

  1. Der Lieferant sichert zu, bei der Ausführung der Leistungen alle ihm auf Grund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten, insbesondere seinen im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG (bzw. nach der Übergangsregelung des § 24 MiLoG) spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.
  2. Der Lieferant sichert ferner zu, nur solche Subunternehmer (inkl. Verleihunternehmen) einzusetzen, die ihrerseits die ihnen obliegenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz einhalten, insbesondere ihren im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG (bzw. nach der Übergangsregelung des § 24 MiLoG) spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Dies und alle nachfolgenden Regelungen zu Subunternehmen gelten entsprechend für eine etwaige Nachunternehmerkette.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein für uns eingesetzter Mitarbeiter – sei es ein eigener Mitarbeiter, sei es ein Mitarbeiter eines Subunternehmers – Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz geltend macht oder wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 21 MiLoG gegen den Lieferanten oder einen Subunternehmer eingeleitet wird.
  4. Für den Fall einer Inanspruchnahme von uns nach § 13 MiLoG oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 21 Abs. 2 MiLoG stellt der Lieferant uns von allen damit zusammenhängenden Kosten (inklusive angemessener Rechtsverteidigungskosten und etwaig verhängter Geldbußen) frei.
  5. Soweit das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einschlägig ist, gelten die Abs. 1 – 4 entsprechend.
  6. Wir sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Lieferant oder ein Subunternehmer gegen Vorschriften des Mindestlohngesetzes verstößt; wir haften dem Lieferanten hieraus nicht auf Schadensersatz.

17. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Teilunrichtigkeit

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Verden. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über das Entstehen und die Wirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, auch dieser Klausel. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Sofern aus der Bestellung nichts Gegenteiliges hervorgeht, ist Verden Erfüllungsort.
  3. Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck und den gesetzlichen Bestimmungen der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

18. Anzuwendendes Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit anwendbar unter Einbeziehung der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

Vanessa Matzke

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Vanessa Matzke
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